Satzung der Schützenbruderschaft Sankt Georg Strödt 1922 e.V.
1) Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Bruderschaft führt den Namen: " Sankt Georg Schützenbruderschaft Strödt e.V. 1922 "
und hat ihren Sitz in Strödt.
Gegründet wurde sie im Mai 1922.
Die Bruderschaft ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Zweck der Bruderschaft
Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke ", gem. • 51 ff Abgabeverordnung.
Sie dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher und gesellschaftlicher Art, die Betreuung der ihr angeschlossenen Jugend, sowie der Förderung der religiösen Lebensbetätigung.
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sämtliche Organe der Bruderschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist weder konfessionell, noch parteipolitisch gebunden.
3) Mitgliedschaft
Die Bruderschaft hat:
- Aktive Mitglieder
- Inaktive Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person erwerben; sie muss sich in geordneten Verhältnissen befinden, und über einen guten Leumund verfügen.
Als Jugendliche Mitglieder können Minderjährige ab dem 10. Lebensjahr aufgenommen werden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen, die sich besonderer Verdienste bei der Unterstützung der Bruderschaft erworben haben, verliehen werden.
Der/Die Aufnahmebewerber/in hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten; der Vor- und Familienname, Alter, Beruf, und Anschrift enthält.
Bei Minderjährigen Antragstellern haften die gesetzlichen Vertreter (Eltern) der Bruderschaft gegenüber der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Die gesetzlichen Vertreter haben das Aufnahmegesuch ebenfalls mit zu unterschreiben.
Über die Aufnahme entscheidet der gesetzliche Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Gegen eine Ablehnung kann Der/Die Betroffene innerhalb eines Monats, ab Zugang der ablehnenden Entscheidung, schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Deren Entscheidung ist gültig.
Dem neu aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung, sowie ein Exemplar der Vereinsordnung, auszuhändigen.
4) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet :
- mit dem Tode des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss durch den Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern mit unterschrieben sein.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungszeit von 3 Monaten, erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen, und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Aus der Bruderschaft kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Bruderschaft erfolgten.
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels "Einschreiben" zuzustellen ist, ist die Berufung zu Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zustellung, zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
Ausgetretene, ausgeschlossene oder in der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an die Bruderschaft und ihrem Vermögen, sowie ihren Einrichtungen.
5) Mitgliedsbeiträge
Bei Aufnahme in die Bruderschaft ist ein Aufnahmebetrag fällig. Ausgenommen vom Aufnahmebeitrag sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Darüber hinaus hat jedes volljährige Mitglied einen Jahresbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Aufnahme - und Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist aus der gesonderten Beitragsliste zu entnehmen
Einem Mitglied das in finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag vom Vorstand gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
Diese darf des dreifache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
Minderjährige Mitglieder sind von der Umlage befreit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
6) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien, oder ermäßigten Zutritt zu allen Bruderschaftsveranstaltungen.
Ausnahmen werden durch den gesetzlichen Vorstand von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Bruderschaft nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, und die von der Bruderschaft erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Alle Volljährigen Mitglieder dürfen wählen und können gewählt werden. Werden inaktive Mitglieder oder Fördermitglieder gewählt, werden sie hiermit automatisch aktive Mitglieder.
Jugendliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr sind aktiv wahlberechtigt.
Den Jugendwart können alle Jugendlichen mitwählen.
7) Organe der Bruderschaft
- der gesetzliche Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
8) Gesetzlicher Vorstand
Der gesetzliche Vorstand im Sinne des • 26 BGB besteht aus dem:
Vorsitzenden (Brudermeister)
1. stellvertretenden Vorsitzenden (1. stellv. Brudermeister)
2. stellvertretenden Vorsitzenden (2. stellv. Brudermeister)
Kassierer
Schriftführer
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes nach • 26 BGB - darunter der Vorsitzende (Brudermeister) oder einer seiner beiden Stellvertreter (stellvertretende Brudermeister) vertreten den Verein gemeinsam.
Hiernach wird der Verein jeweils wie folgt vertreten:
a) durch den Vorsitzenden (Brudermeister) jeweils gemeinsam mit
1) dem Kassierer
oder
2) dem Schriftführer
oder
b) einer der beiden stellv. Vorsitzenden (stellv. Brudermeister)
jeweils gemeinsam mit
1) dem Kassierer
oder
2) dem Schriftführer
Der gesetzliche Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Ihre fristgerechte Einladung
- Aufstellen der Tagesordnung
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitglieder
- Die Führung und Verwaltung des Vereins bzw. der Bruderschaft
Um seinen Aufgaben nachzukommen, trifft sich der gesetzliche Vorstand regelmäßig.
Die Einladung hierzu ergeht vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter.
Der Vorstand ist auch dann einzuberufen, wenn dies von 2 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Er ist weiterhin verpflichtet in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der gesetzliche Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Wählbar sind nur Volljährige aktive Vereinsmitglieder, die mindestens ein Jahr im Verein sind. Wählen darf nur wer das 18. Lebensjahr erreicht hat und mindestens 3 Monate im Verein ist.
Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der gesetzliche Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen. Der/Die Gewählte muss Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.
Beschlüsse des gesetzlichen Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der gesetzliche Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
9) Erweiterter Vorstand
Neben den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes gehören dem erweiterten Vorstand an:
- Jugendwart
- 1. stellv. Jugendwart
- 2. stellv. Jugendwart
- Schießwart
- stellv. Schießwart (zugleich Waffenwart)
- 2. Kassierer
- Hauptmann
- stellv. Hauptmann
- Amtierender Schützenkönig
die ebenfalls in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt werden.
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe den gesetzlichen Vorstand in wichtigen Vereins- Angelegenheiten zu beraten.
Er ist mit Verantwortlich für den Ablauf des schießsportlichen und gesellschaftlichen Vereinsgeschehens.
Scheidet ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand aus, so kann der gesetzliche Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtszeit bestimmen.
Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie sind vom Sitzungsleiter zu protokollieren, und von demselben, und von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen.
10) Geldausgaben
Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand bei Geldausgaben nur bis € 2500,00 je Maßnahme. Über Geldausgaben darüber hinaus entscheidet eine Mitgliederversammlung.
11) Wahlen der Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden in der jährlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; und dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Für eine Person als Kassenprüfer ist eine Wiederwahl zulässig.
12) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Sie findet mindestens zweimal im Jahr statt.
Sie ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor dem anberaumten Termin, schriftlich einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet worden ist
Die Tagesordnung kann durch die Mitgliederversammlung ergänzt werden.
Ausgenommen sind hiervon allerdings Tagesordnungspunkte, die Satzungs- und Vorstandsänderungen betreffen.
Hierzu sind Anträge rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
13) Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Seine Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmendhaltung werden nicht mitgezählt.
Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, sowie der Auflösung oder Verschmelzung, bedarf es einer 3/4 Mehrheit.
Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
Erreicht im ersten. Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, die Anwesenheitsliste, Anträge und Beschlüsse, ist ein Ergebnisprotokoll vom Schriftführer anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
14) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand, mit einer Frist von einer Woche, einberufen werden; wenn dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint; oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
15) Auflösung des Vereins
Die Bruderschaft kann aufgelöst werden, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entscheiden, dieselbe weiterzuführen. In diesem Falle kann die Bruderschaft nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung, bzw. die Verschmelzung der Bruderschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Beschlussfassung hierüber ankündigt.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellv. Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sankt Katharinen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Änderung der Satzung, hinsichtlich der Anfallberechtigten, bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.
Mit dieser Satzung treten alle früheren Vereinbarungen außer Kraft.
Strödt, den 18. Januar 2010
Christian Retz
1. Vorsitzender
Bianca Prangenberg
Schriftführerin
letzte Änderung in §5 am 18. Januar 2010

